Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 27.02.1996

Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 28.07.1995 - Bf IV 14/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5679
OVG Hamburg, 28.07.1995 - Bf IV 14/94 (https://dejure.org/1995,5679)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.07.1995 - Bf IV 14/94 (https://dejure.org/1995,5679)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juli 1995 - Bf IV 14/94 (https://dejure.org/1995,5679)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitgegenstand; Hilfe zum Lebensunterhalt; Zeitlicher Umfang; Härtefall; Vorläufiger Rechtsschutz; Widerspruchsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 526
  • NVwZ-RR 1996, 397
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2011 - 4 LB 156/11

    Zulässigkeit der Ersetzung der von § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgeschriebenen

    Etwas anderes ist allenfalls dann zu erwägen, wenn in dem Schreiben mit hinlänglicher Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung eines förmlichen Widerspruchverfahrens nach § 68 ff. VwGO bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird (OVG Hamburg, Urt. v. 28.7.1995 - Bf IV 14/94 -, NVwZ-RR 1996, 397), was hier jedoch nicht der Fall ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2002 - 7 A 3098/01

    Erteilung einer Baugenehmigung; Beschränkung der Befugnisse der

    vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 - Bf IV 14/94 -, NVwZ-RR 1996, 397.
  • SG Berlin, 16.05.2012 - S 205 AS 11726/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung und Ersetzung eines

    Eine Klage ist in erster Linie für das Gericht bestimmt und kann demnach nur dann zugleich als an die Behörde gerichteter Widerspruch gewertet werden, wenn nicht darin mit hinlänglicher Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird ( OVG Hamburg, NVwZ-RR 1996, 397, 398f.).
  • VG Neustadt, 21.12.2010 - 4 L 1183/10

    Erfolglose Widerspruchseinlegung gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines

    Bei einer Erklärung, die nicht unmittelbar an die Behörde gerichtet ist, um deren Verwaltungsakt es geht, kann im Hinblick auf die für eine verfahrenseinleitende Handlung notwendige Klarheit auf dieses Erfordernis nicht verzichtet werden (vgl. OVG Hamburg, NVwZ-RR 1996, 397; VG Mainz, Beschluss vom 10. November 2010 - 3 L 1334/10.MZ - vgl. auch BVerwG, NVwZ 1995, 76).
  • VG Oldenburg, 25.04.2003 - 2 B 1518/03

    Platzverweisung trotz schriftlichen Erlasses als unaufschiebbare Maßnahme.

    Dagegen spricht entscheidend, dass er vorgetragen hat, er werde schnellstmöglich Widerspruch einlegen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 - Bf III 14/94 - NVwZ-RR 1996, 397 ; VG Oldenburg, Beschlüsse vom 26. August 1996 - 7 B 3292/96 -, V.n.b., und vom 7. Juni 2002 - 2 B 2457/02 -, V.n.b.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1999 - 16 A 4091/96
    Um die Erklärung gegenüber dem Gericht zugleich als Verfahrenshandlung gegenüber der Behörde, nämlich als Widerspruch, zu qualifizieren, vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 - Bf IV 14/94 -, NVwZ-RR 1996, 397 (398/399) m.w.N., fehlt es an der hinreichenden Verdeutlichung, daß das förmliche Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde - und nicht beim Gericht - eingeleitet und durchgeführt werden soll.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.02.1996 - 13 TG 3964/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8429
VGH Hessen, 27.02.1996 - 13 TG 3964/95 (https://dejure.org/1996,8429)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.02.1996 - 13 TG 3964/95 (https://dejure.org/1996,8429)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 13 TG 3964/95 (https://dejure.org/1996,8429)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 4 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 1 VwGO
    (Aussetzungsentscheidung der Behörde nach VwGO § 80 Abs 4 S 1 wirkt grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes - ausdrückliche Befristung möglich)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 526
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.1996 - 13 TG 3964/95
    In Fällen der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 -, NVwZ 1988, 251 f.), daß die durch den Beschluß angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, wenn sie nicht befristet wird, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts dauere.
  • VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90

    Wegfall des fingierten Bleiberechts durch AuslG § 69 Abs 2 S 2 J: 1990 -

    Auszug aus VGH Hessen, 27.02.1996 - 13 TG 3964/95
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Ausländer gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nur dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, wenn durch die gerichtliche Aussetzungsentscheidung ein durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beendetes fiktives Bleiberecht des Ausländers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 AuslG wiederhergestellt werden kann (vgl. grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272).
  • VG Arnsberg, 28.04.2020 - 9 L 148/20
    Für Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO müssen dieselben Grundsätze Anwendung finden, die auch für gerichtliche Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 27. Februar 1996 - 13 TG 3964/95 -, juris, Rn. 7, für welche höchstrichterlich geklärt ist, dass die durch den Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes dauert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 3 B 2621/95

    Änderung Vorausleistungsbescheid - § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO bei Änderungsbescheid

    Die durch den Senatsbeschluß angeordnete aufschiebende Wirkung besteht in zeitlicher Hinsicht fort, weil sie seinerzeit nicht befristet worden ist und der Ausgangsbescheid nicht unanfechtbar geworden ist, zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung ab Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, NVwZ 1988, 251; Beschlüsse des Senats vom 26. Februar 1992 - 3 B 1364/90 - und vom 18. Januar 1977 - III B 1782/76; Hessischer VGH, Beschluß vom 27. Februar 1996 - 13 TG 3964/95 -, MDR 1996, 526; OVG Hamburg, 13. v. 21. September 1988 - OVG Bs 1 133/88 -, MDR 1990, 17; OVG Bremen, Beschluß vom 1. November 1972 - I B 32/72 -, NJW 1973, 341; Redeker/von Oertzen VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 64, und - was allein zu vertiefen ist - weil die im Ausgangsbescheid getroffenen Regelungen sich nicht (insgesamt) anderweitig erledigt haben, vgl. zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei anderweitiger Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 - BFH, Urteil vom 18. Juli 1994 - X R 33/91 -, BFHE 175, 294; FG München, Urteil vom 31. Januar 1997 - 8 K 2120/96 -, EFG 1997, 855; Szymczak in: Koch/Scholtz, AO 1977, 4.
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